Markenrecht/ Adwords

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.211/2012 vom 14.12.2012

Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

 Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke “MOST”. Sie betreibt unter der Internetadresse “www.most-shop.com” einen “MOST-Shop”, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen “www.feinkost-geschenke.de” und “www.selection-exquisit.de” einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort (“Keyword”), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff “Pralinen” mit der Option “weitgehend passende Keywords” gewählt. In der Liste der “weitgehend passenden Keywords” stand auch das Schlüsselwort “most pralinen”. Gab ein Nutzer den Suchbegriff “MOST Pralinen” ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: “Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.” Über den in der Anzeige angegebenen Link “www.feinkost-geschenke.de” gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse “www.selection-exquisit.de”. In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen “MOST” vertrieben.

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Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis

Können mehrere Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden?

Das Anbieten von mehren Waren und Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis fallen unter die Kategorie Marketing- bzw. Verkaufsförderungsmaßnahme und werden in der juristischen Praxis als „Kopplungsgeschäfte“ bzw. „Kopplungsangebote“ bezeichnet.

Solche Kopplungsgeschäfte beurteilen sich nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes mit zunehmender Liberalisierung der Voraussetzungen anhand der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und sind rechtlich als grundsätzlich zulässig einzustufen.

Zu jedem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Die Grenze zur Unzulässigkeit von Kopplungsangeboten ist dabei häufig nicht einfach zu bestimmen und Einzelfallabhängig.

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Urheberrecht/ Filesharing: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012

Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.

Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

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Website Check – Checkliste

Web-Check „light“ – Eine kurze Checkanleitung

Sie sind ein Anbieter der seine Webseite nicht mit rein privaten und familieren Inhalten betreibt? Sie sind mithin z.B. Online-Shopbetreiber, Web-Hoster, Softwarevermieter, Blogger, Forenbetreiber sowie jemand der Werbebanner oder Partnerprogramme auf Ihrer Webseite laufen lassen?

Wann sollte ich meine Webseite anwaltlich prüfen bzw. erstellen lassen?

Nachfolgend finden Sie eine kurze Checkliste die eine erste Orientierung dahingehend geben soll, unter welchen Gesichtspunkten es empfehlenswert ist, sich einen Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts zur Prüfung und Umsetzung eines rechts- und abmahnsicheren Internetauftritts einzuholen.

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Filesharing – Urheberrecht

Grundsätzlicher Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bei Filesharing

Naidoo-Records erstreitet Auskunftsanspruch gegen Netzprovider Dt. Telekom AG

Mit Beschluss vom 19.04.2012 hat der Bundesgerichtshof BGH (Az. I ZB 80/11) entschieden, dass ein Internet-Provider einem Rechteinhaber grundsätzlich Auskunft über den Anschlussinhaber und Nutzer einer IP-Adresse erteilen muss, der unberechtigt urheberrechtlich geschützte Musikstücke über eine Online-Tauschbörse angeboten hat.

Vorinstanzen: „Gewerbliches Ausmaß“ der Rechtsverletzung erforderlich

Ein von Naidoo-Records beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen von Nutzern die das Lied “Bitte hör nicht auf zu träumen” des Musikers Xavier Naidoo unberechtigterweise über eine Online-Tauschbörse angeboten hatten. Die IP-Adressen waren von der Deutschen Telekom AG den Nutzern zugewiesen worden, die sich aber weigerte die entsprechenden Nutzerdaten herauszugeben. Die Vorinstanzen (LG Köln, Beschluss v. 29.09.2011, Az. 213 O 337/11; OLG Köln, Be-schluss v. 02.11.2011, Az. 6 W 237/11) lehnten die Preisgabe persönlicher informationen – wie Name und Anschrift des Verletzers – noch mit der Begründung ab, dass kein besonderer fortdauernder wirtschaftlicher Erfolg vorläge. Insbesondere habe der Verletzer weder in einer “relevanten Verwertungsphase” von sechs Monaten nach der Veröffentlichung den Musiktitel zugänglich gemacht, noch handelt es sich um ein besonders umfangreiches Werk (z.B. vollständiger Kinofilm oder Musikalbum). 

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Filesharing: Abmahnung bei der Nutzung von eDonkey, eMule, KaZaa & Co

Illegale Tauschbörsennutzung

Die Nutzung von Peer-to-Peer (p2p) – Tauschbörsen im Internet wirft vielfältige Rechtsfragen auf. Um es klar zu sagen: die Nutzung ist in der Regel illegal, sei es zum Upload oder zum Download.

Aus diesem Grund versenden verschiedene Kanzleien im Namen der Rechteinhaber Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Aufforderung zur Zahlung von pauschalem Schadensersatz in nicht unerheblicher Höhe.

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Impressum und Anbieterkennzeichnung im Internet

Zweck der Anbieterkennzeichnung

Webseitenbetreiber müssen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zum Anbieter der Webseiten online stellen (Impressumspflicht gem. § 5 TMG sowie § 55 RStV). Hintergrund dieser Impressumspflicht ist, dass die Betrachter und Nutzer der Seite wissen sollen, wer für die konkrete Webseite verantwortlich zeichnet, damit rechtliche Ansprüche gegen einen Webseitenbetreiber durchgesetzt werden können.

Verstöße können zum einen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Gemäß § 16 Abs. 3 TMG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Zum anderen kann sich durch die Gesetzesverletzung auch ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben, was im Vorfeld einer Klage oder einstweiligen Verfügung regelmäßig zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann.

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Entgeltpflicht bei „Kosten- und Abofallen“ im Internet?

Versteckte Entgeltklauseln

Charakteristisch für „Kosten- und Abofallen“ im Internet ist, dass dem Betrachter der Internetseite der Eindruck eines kostenlosen Angebotes vermittelt werden soll. Tatsächlich aber sind im Kleingedruckten nicht unerhebliche Kosten versteckt (sog. Entgeltklausel). Der Verbraucher konnte somit nicht ohne Weiteres erkennen, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. In der Folge sahen sich die Verbraucher dann vermeintlichen Forderungen ausgesetzt und bezahlten nicht selten nach Erhalt einschüchternder Schreiben von beauftragten Inkassobüros.

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Button-Lösung

Wichtige Gesetzesänderung für Anbieter im Internet

Ab dem 01.08.2012 sind konkrete Informationen im Bestellablauf vorgeschrieben, die es bisher in dieser Form nicht gab. Insbesondere schreibt das “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” vor, dass bei einer Bestellsituation im Internet in jedem Fall der Verbraucher ausdrücklich bestätigen muss, dass er die Kostenpflicht der Bestellung erkannt hat (sogenannte Button-Lösung). Entspricht der Button nach dem Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben, kommen im Online-Shop ohne Wenn und Aber keine Verträge mehr zustande. Außerdem kann dies abgemahnt werden.

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Unerwünschte Briefkastenwerbung

Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers unzulässig

Nach einem Urteil des LG Lüneburg (Urteil v. 30.09.2011, Az. 4 S 44/11) stellt das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Einzelne habe gerade ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sein Briefkasten nicht überfüllt wird, dass er nicht mit der Mühe der Entsorgung belastet wird und vor allem, dass er sich nicht gegen seinen Willen mit der Werbung geistig auseinander setzen müsse. Dies gelte bereits schon dann, wenn sich der Betroffene gegen vereinzelte unerwünschte Werbung wendet, es brauchen also nicht zwingend Werbemüllberge angehäuft worden zu sein.

M.a.W. kann der Empfänger es dem Werbenden Postwurfsendungen gerichtlich verbieten lassen, wenn der Empfänger Postwurfsendungen des Werbenden erkennbar nicht wünscht.

Anbringen eines Aufklebers “Werbung – Nein danke” nicht erforderlich

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